AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der AGB
Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB sowie die einschlägigen Ö-Normen, z.B. Ö-Norm B 2207 oder Ö-Norm B 2233. Unser Vertragspartner, sofern er nicht Verbraucher ist, stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden. Diese AGB gelten auch für Zusatzaufträge und/oder Zusatzleistungen die im Zusammenhang mit Aufträgen stehen, für die die Geltung dieser AGB vereinbart wurde.

2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Abgabe einer Auftragsbestätigung durch uns, spätestens aber mit Beginn unserer Arbeiten, als geschlossen. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft hat eine Ablehnung des Kundenauftrages durch uns binnen Wochenfrist zu erfolgen.

3. Kostenvoranschlag
Für einen Kostenvoranschlag ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden, Kostenvoranschläge sind daher unverbindlich. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen aufgrund von Änderungen des Leistungsumfanges, der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen, Kollektivvertragslöhne, Materialpreise oder Finanzierung, die jeweils nicht in unserem Einflussbereich liegen, im Ausmaß von mehr als 15% ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Bei Verbrauchergeschäften werden auch allfällige Kosteneinsparungen aliquot weitergegeben.

4. Pläne, Zeichnungen, sonstige Unterlagen
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben ausschließliches geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.

5. Preis
Mangels gesonderter Vereinbarung sind wir berechtigt die von uns zu erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichen Anfall und den uns daraus entstandenen Aufwand in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen. Ausdrücklich wird vereinbart, dass auch bloß planerische Leistungen in angemessener Höhe verrechnet werden können, dies ungeachtet eines damit allfällig erteilten Herstellungsauftrages. Im Falle eines vereinbarten Preises liegt unsererseits die Annahme zu Grunde, dass die vertragliche Leistung  ungehindert und in einem Zuge erbracht werden kann. Auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung berechtigen uns zusätzliche Leistungen, Änderung der Umstände der Leistungserbringung, die nicht unserer Risikosphäre zuzuordnen sind, oder über den ursprünglichen Inhalt der Vereinbarung hinaus in Auftrag gegebene Leistungen, zu einer Nachforderung.

Alle von uns genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind jedenfalls zwei Monate gültig. Sollten sich die aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche der Hafner, Platten- und Fliesenleger oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Finanzierung, oder der Leistungsumfang oder die Beschaffenheit von zu bearbeitenden Flächen ohne, dass wir darauf Einfluss haben, verändern, so werden die Preise entsprechend erhöht oder im Falle eines Verbrauchergeschäftes auch ermäßigt.

6. Fälligkeit
Mangels anderslautender Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen:

50 % der Auftragssumme bei Vertragsabschluss

Rest bei Rechnungslegung , wobei auch Teilrechnungen gelegt werden können.

Rechnungen werden unmittelbar nach Erhalt zur Zahlung fällig.

Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und verhältnismäßig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,– sowie die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 15,– zu bezahlen.

Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers / Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 14 % jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

Außerdem wird für den Fall des Zahlungsverzuges gegebenenfalls das Gesamtentgelt samt abgezogenen Rabatten bzw. sonstige offene Forderungen sofort fällig. Im Falle eines Verbrauchergeschäftes jedoch nur dann, wenn wir unsere Leistung erbracht haben, die rückständige Leistung des Verbrauchers zumindest seit 3 Wochen fällig ist und wir den Verbraucher unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt haben.

7. Transportkosten, Verwahrungspflicht
Der Auftraggeber gewährleistet, dass die Zufahrt bis zum Verlegeort mit Klein – LKW erlaubt und möglich ist.

Sollte dies nicht möglich sein, werden allenfalls zusätzlich erforderliche Transportleistungen gesondert angemessen in Rechnung gestellt.

Für Beschädigungen, Nachteile und Verluste (Diebstahl), die nicht von uns zu vertreten sind, hat der Werkbesteller einzustehen und uns völlig schad- und klaglos zu halten, insbesondere wenn der Werkbesteller keinen zur Aufbewahrung von Material und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zur Verfügung stellt.

8. Ausführungsbedingungen
Der Werkbesteller hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten eine dauerhafte Raumtemperatur von mindestens + 12° Celsius gewährleistet sowie eine für uns unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme möglich ist.

Der Werkbesteller hat außerdem alle zur Ausführung erforderlichen Gerüste und Bauaufzüge beizustellen, ansonsten die daraus resultierenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden.

9. Termine

Die Überschreitung von uns genannter Termine bis zu zwei Wochen gilt jedenfalls als genehmigt. 

Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten durch uns ist die sach- und fachgerechte Fertigstellung des Untergrundes bzw. sonstiger für unsere Leistung erforderlicher Vorarbeiten. Sollte aus Gründen der Nichtfertigstellung der Beginn Arbeiten unsererseits verzögern sind wir berechtigt die Arbeiten erst ab entsprechender Fertigstellungsmeldung zu beginnen und erstreckt sich die Frist für die Herstellung durch uns dementsprechend, ohne dass die Folgen des Leistungsverzuges oder sonstige Folgen eintreten.

10. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

11. Schadenersatz
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft hat der Werkbesteller uns die grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen und verjähren Ersatzansprüche binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren ab Leistungserbringung.

12. Gewährleistung
Soweit es sich um Verbrauchergeschäfte handelt gelten die gesetzlichen Bestimmungen ohne jede Einschränkung.

Ansonsten beträgt die Gewährleistungsfirst 2 Jahre ab Fertigstellung. Der Werkbesteller hat zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung vorhanden war. Für alle Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gem. § 377 UGB, auch in den Fällen, in denen es sich um Mängel im Zusammenhang mit der Verlegung / Errichtung (Werkleistung) handelt. Gewährleistungsansprüche können wir nach unserer Wahl in Form der Verbesserung (Reparatur), des Austausches der mangelhaften Sache oder der Preisminderung erfüllen. Ein  Preisminderungsanspruch steht unserem Vertragspartner nur zu, wenn der Mangel unbehebbar und geringfügig ist. Lediglich im Falle eines unbehebbaren und nicht geringfügigen Mangels steht ein Wandlungsanspruch zu.

13. Geringfügige Leistungsänderungen
Geringfügige und sachlich gerechtfertigte Änderungen, die nicht den Preis betreffen, die aber z. B. geringfügigen Unterschieden in der Farbschattierung der keramischen Oberfläche, der Maße, der Oberflächenstruktur etc. gelegen sind, können unsererseits vorgenommen werden.

14. Prüf- und Warnpflicht
Uns trifft keine, über den üblichen Umfang hinausgehende, besondere Prüf- und Untersuchungspflicht. Der Werkbesteller leistet Gewähr dafür, dass die von uns zu bearbeitenden Böden, Wände etc. alle Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Werkausführung unsererseits besitzen.

15. Aufrechnungsverbot
Handelt es sich um kein Verbrauchergeschäft ist eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ausgeschlossen.

16. Leistungsverweigerungsverbot
Soweit es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Entgelts, der das Doppelte der voraussichtlichen Kosten für die Mängelbehebung nicht übersteigen darf.

17. Formvorschriften
Bei Verbrauchergeschäften bedürfen sämtliche an uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen etc. zu ihrer Rechtwirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift.

Bei allen anderen Geschäften bedürfen sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift. Beide Vertragspartner werden Adressänderungen dem anderen Vertragspartner unaufgefordert und umgehend bekanntgeben, widrigenfalls Schriftstücke an die zuletzt bekanntgegebene Adresse rechtswirksam zugestellt werden können.

18. Rechtswahl
Es gilt ausnahmslos österreichisches Recht.

19. Gerichtsstand
Soweit nicht ein Verbrauchergeschäft vorliegt ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten das in Krems/Donau sachlich zuständige Gericht zuständig. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen Gerichtsstand zu klagen. Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

SCHLUSSERKLÄRUNG
Ich bestätige durch meine Unterschrift, dass ich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten habe und uneingeschränkt akzeptiere. Ferner bestätige ich durch meine Unterschrift auf die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen fett gedruckten Bestimmungen besonders hingewiesen bzw. aufmerksam gemacht wurde.